Archiv für 6. November 2008

Eigentumswohnungen in Montenegro – Steuerliche Betrachtung

Beim Kauf bzw. Verkauf von Eigentumswohnungen in Montenegro spielt die Frage der Besteuerung eine wichtige Rolle. Die lokalen Steuergesetze unterscheiden nicht zwischen In- und Ausländern.  Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

STEUERRECHTLICHE BETRACHTUNG DES ERWERBS EINER EIGENTUMSWOHNUNG IN MONTENEGRO

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von neu erbauten Eigentumswohnungen unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 17 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Dagegen unterliegt die Übertragung von alten (gebrauchten) Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist zunächst der Kaufpreis. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, was in der Praxis auch geschieht.

Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen u.a. sowie Erwerbe zur Abdeckung der eigenen Wohnbedürfnisse ( 20 qm pro Person). Diese Regelung kommt für Ausländer nur in Betracht, wenn er seinen Wohnsitz in Montenegro nimmt. Außerdem ist die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung der Verwandtschaft ersten Grades steuerbefreit. Daneben gibt es noch weitere weniger bedeutende Befreiungstabestände.

Grunderwerbsteuer

Die Grundsteuer ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde und beträgt zwischen 0,08 % und 0,8 % jährlich. In der Regel beträgt die Grundsteuer auf Eigentumswohnungen 0,2 % per annum.

Internationales Steuerrecht / Spekulationsgewinne

Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen unterliegen derzeit nur im Betriebsvermögen der Gewinnsteuer in Höhe von 9 %. Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende an.

Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann sich dieser Satz vermindern. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland sieht aber keine Ermäßigung/Befreiung vor. Mit Österreich besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Im Übrigen weist das DBA mit Deutschland dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu, in den vorliegenden Fällen also Montenegro. Im Falle von Österreich liegt das Besteuerungsrecht ebenfalls bei Montenegro, wobei Österreich nach innerstaatlichen Recht eine Freistellung oder Anrechnung vornehmen kann.

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de Blog Top Liste - by TopBlogs.de Reise Webkatalog UNABLE_TO_CONNECT