Archiv für 26. Januar 2009

Kroatien stellt EU-Bürger ab 1. Februar 2009 Inländern gleich

Durch das Einfügung des Artikels 358a in das "Gesetz über Eigentum und andere Sachenrechte", der ab dem 1. Februar 2009 anzuwenden ist, stellt Kroatien EU-Bürger und juristische Personen aus der EU beim Erwerb von Eigentums-wohnungen und sonstigen Immobilien mit Inländern und inländischen juristischen Personen gleich.

Damit kommt Kroatien in seinem Anpassungsprozess der EU wiederum einen Schritt näher. Angesichts der Finanzkrise ist aber ein erneuter Ansturm auf kroatische Immobilien jetzt kaum zu befürchten.

Für deutsche Staatsbürger entfällt damit die Zustimmung durch das Justizministerium, für österreichische eröffnet sich dadurch teilweise erst der Weg zum direkten Immobilienerwerb und für Schweizer Staatsbürger bleibt alles beim alten.

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina

 

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina
 
Der Immobilienmarkt für Ausländer in Bosnien und Herzegowina (BuH) hängt gegenüber dem in Kroatien oder gar Slowenien in seiner Entwicklung meilenweit zurück. Zum einen ist das touristische Potential des Landes mit nur ein Dutzend Kilometer Adria-Küste – das Inland ist touristisch noch weitgehend unerschlossen – bisher sehr begrenzt, zum anderen ist die gesetzliche Lage unbefriedigend, da die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht nicht gesamtstaatlich geregelt sind, sondern lediglich auf Entitätsebene[1].
 
Während die Föderation 1998 ein „neues“ „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ einführte, das sich aber von dem bisherigen ex-jugoslawischen recht kaum unterschied, gilt in der Republika Srpska weiterhin das von Ex-Jugoslawien übernommenen Sachenrecht. Die Reform des Sachenrechts – seit 2005 gibt es einen neuen Gesetzentwurf für beide Entitäten – kommt nur langsam voran.
 
In dem entscheidenden Punkt, dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer, stimmen die beiden Gesetze aber überein. In beiden Entitäten gilt das sog. Reziprozitätsprinzip. Erlaubt der Staat, aus dem der potentielle Käufer kommt, den Eigentumserwerb für Staatsbürger aus Bosnien-Herzegowina, so ist auch der Eigentumserwerb in umgekehrter Richtung möglich.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerb von Eigentumswohnungen durch deutsche Staatsbürger möglich ist, während für österreichische Staatsbürger die Reziprozität mit den jeweiligen Bundesland vorher geprüft werden muss, da es hier unterschiedliche Regelungen gibt.


[1] Die dritte Entität BrÄko soll wegen ihrer geringen Bedeutung hier nicht behandelt werden
 

Eigentumswohnungen in Kroatien – Zivilrecht

Der Erwerb von Eigentumswohnungen durch Ausländer in Kroatien beruht auf der Grundlage des „Gesetzes über Eigentum und anderen dinglichen Rechten“. Die einschlägigen Bestimmungen wurden zuletzt 2006 geändert, so dass der Artikel 356 Abs. 2 des Gesetzes nun lautet: „Ausländische natürliche und juristische Personen können, wenn es durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, unter der Voraussetzung der Reziprozität Eigentum an Immobilien auf dem Gebiet der Republik Kroatien erwerben, falls der Justizminister der Republik Kroatien dazu seine Zustimmung gibt.“

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den Erwerb von Eigentumswohnungen in Kroatien

Bis 2006 musste zusätzlich noch die Zustimmung des Außenministers eingeholt werden, so dass oft ein sehr langer Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Genehmigung verstrich. Da der Verkäufer in der Regel kein Interesse an langen Wartezeiten hat, musste in der Praxis meistens eine Anzahlung geleistet werden, deren Rückzahlung bei Versagung der Zustimmung zumindest gefährdet war. Aus diesem Grunde wurden auch oft in Fällen, in denen die Zustimmung grundsätzlich nicht fraglich war, sog. Zweckgesellschaften, meist in der Rechtsform einer GmbH, gegründet, welche als inländische Personen der Zustimmung zum Kauf nicht bedurften. Dies führt zwar zu steuerlichen Nachteilen, der die Veräußerung der Eigentumswohnung auch außerhalb der Spekulationsfrist von drei Jahren der Besteuerung unterliegt,  und sorgt für einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. In Fällen fehlender Reziprozität mit dem Herkunftsland lässt sich eine solche Variante aber kaum vermeiden. Auch wenn die Zustimmungprozedur 2006 vereinfacht wurde, sind immer noch lange Wartezeiten bei der Einholung der Zustimmung üblich. Das kroatische Justizministerium hat ein Merkblatt in deutscher Sprache herausgebracht, in dem die Antragsprozedur detailliert beschrieben wird: Merkblatt zum Erwerb vonEigentumswohnungen in Kroatien. In den Fällen fehlender Reziprozität kann man sich den Antrag sparen und gleich die Gründung einer Zweckgesellschaft ins Auge fassen. Nach Angaben des Justizministeriums besteht mit Deutschland uneingeschränkte Reziprozität, mit Österreich hängt die Reziprozität von den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab und mit der Schweiz ist die Reziprozität gegeben, wenn eine Schweizer natürliche Person ihren ständigen Aufenthalt in Kroatien hat.

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