Obwohl sich die Zahl der Grundstückseigentümer aus Deutschland in der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) - die rechtlichen Vorschriften der Republika Srpska sind davon abweichend - noch in Grenzen hält, kommt es zu gelegentlichen Veräußerungen von Grundstücken.
Auch für den Staat Bosnien und Herzegowina - und damit auch für die Entität der Föderation Bosnien-Herzegowina - gilt das ex-jugoslawische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weiter. Das Besteuerungsrecht liegt nach Artikel 14 Nr. 1 bei Bosnien-Herzegowina.
In der FBuH werden Einkünfte aus dem Immobilienverkauf gemäß Artikel 20 Abs. 4 EStG (FBuH) wie folgt besteuert:
- Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert in Verkaufszeitpunkt und den Anschaffungskosten (modifiziert um den entsprechenden Index der Erzeugerpreise)
- Der anzwendende Steuersatz beträgt 10 %
- Die selbst errechnete Einkommensteuer ist gemäß Artikel 32 Abs. 4 EStG ist am Tag des Zahlungseingang oder am Folgetag an die Finanzverwaltung abzuführen
Deutschland wiederum stellt den Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer frei, doch gilt innerhalb der 10-Jahresfrist für Spekulationsgewinne der Progressionsvorbehalt.
Tags: Bemessungsgrundlage, Besteuerung, Besteuerungsrecht, DBA, FBuH, Immobilienverkauf, Steuersatz

Juli 16th, 2010 at 15:06
10 % ist aber noch ok! Denke, dass durch den Progressionsvorbehalt noch höhere Kosten entstehen könnten. Gruß… Markus