Archiv für Bosnien und Herzegowina

Immobilienverkauf in der Föderation Bosnien und Herzegowina

Obwohl sich die Zahl der Grundstückseigentümer aus Deutschland in der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) – die rechtlichen Vorschriften der Republika Srpska sind davon abweichend – noch in Grenzen hält, kommt es zu gelegentlichen Veräußerungen von Grundstücken.

Auch für den Staat Bosnien und Herzegowina - und damit auch für die Entität der Föderation Bosnien-Herzegowina – gilt das ex-jugoslawische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weiter. Das Besteuerungsrecht liegt nach Artikel 14 Nr. 1 bei Bosnien-Herzegowina.

In der FBuH werden Einkünfte aus dem Immobilienverkauf gemäß Artikel 20 Abs. 4 EStG (FBuH) wie folgt besteuert:

  • Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert in Verkaufszeitpunkt und den Anschaffungskosten  (modifiziert um den entsprechenden Index der Erzeugerpreise)
  • Der anzwendende Steuersatz beträgt 10 %
  • Die selbst errechnete Einkommensteuer ist gemäß Artikel 32 Abs. 4 EStG ist am Tag des Zahlungseingang oder am Folgetag an die Finanzverwaltung abzuführen

Deutschland wiederum stellt den Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer frei, doch gilt innerhalb der 10-Jahresfrist für Spekulationsgewinne der Progressionsvorbehalt. 

 

“Katastrophaler Zustand auf dem Immobilienmarkt in der Republika Srpska”

titelt die bosnische Tageszeitung Dnevni Avaz. In dem Beitrag vom 10.02.2010 wird ein düsteres Bild der jetzigen Marktsituation gezeigt, wobei man sicherlich nicht außer Acht lassen darf, dass gerade dieses Medium der Serbenrepublik aus politischen Gründen nicht besonders gewogen ist.

Während die Immobilienpreise vor gut einem Jahr im Zentrum von Banja Luka noch 4.000 KM/qm betrugen, sind Neubauten inzwischen auf 3.000 KM, Altbauten sogar auf 1.700 KM gefallen. Manchem Immobilienmakler gelingt es nicht einmal, eine einzige Immobilie in zwölf Monaten an den Mann zu bringen. Die weitere Preisentwicklung gilt auch unter Immobilienexperten als sehr ungewiss.

Trotz mangelnder Nachfrage wird aber auf den Baustellen – zwar mit verminderter Intensität – weiter gebaut. Dabei besteht jedoch die Befürchtung, dass die Qualität der Bauweise durch die fallenden Preisen negativ beeinflusst wird.

 

Stark fallende Immobilienpreise in der Föderation BuH

Wie die bosnische Tageszeitung OSLOBOĐENJE in ihrer Ausgabe vom 20. Mai 2009 berichtet, sind die Preise für Immobilien in der Föderation Bosnien und Herzegowina gegenüber dem Vorjahr um 30 % gefallen. In Sarajewo kostet nunmehr der Quadratmeter Wohnraum zwischen 1.300 KM (entspricht genau unserer früheren DM) in einfachen bis zu 3.500 KM in feinen Wohnvierteln; für Luxuswohnungen werden bis zu 4.400 KM pro qm verlangt.

Immobilienmakler erwarten einen weiteren Preisverfall bei Eigentumswohnungen, da die Kaufkraft der Bevölkerung weiter abnimmt. Über die Preisentwicklung in der Republika Srpska wurde nicht berichtet.

Neues Grundsteuergesetz in der Republika Srpska

Kurz vor Jahresende 2008 hat die Volksversammlung der bosnischen Serbenrepublik (Republika Srpska), welche neben der Föderation Bosnien und Herzegowina die zweite Entität des Staates Bosnien und Herzegowina bildet, ein neues Grundsteuergesetz ("Gesetz über die Steuer auf Immobilien") beschlossen.

Danach wird die Grundsteuer von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde erhoben und darf sich im gesetzlichen Rahmen von 0,05 bis 0,5 % des Marktwertes des Grundstücks bewegen. Der Marktwert wird dazu zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres festgestellt.

Von der Grundsteuer befreit sind 50 qm Wohnfläche pro Steuerpflichtiger sowie jeweils 10 qm für jedes im Haushalt lebende Familienmitglied. Ganz befreit von der Grundsteuer sind Gebietskörperschaften, auch aus der anderen Entität Bosnien und Herzegowina.

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina

 

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina
 
Der Immobilienmarkt für Ausländer in Bosnien und Herzegowina (BuH) hängt gegenüber dem in Kroatien oder gar Slowenien in seiner Entwicklung meilenweit zurück. Zum einen ist das touristische Potential des Landes mit nur ein Dutzend Kilometer Adria-Küste – das Inland ist touristisch noch weitgehend unerschlossen – bisher sehr begrenzt, zum anderen ist die gesetzliche Lage unbefriedigend, da die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht nicht gesamtstaatlich geregelt sind, sondern lediglich auf Entitätsebene[1].
 
Während die Föderation 1998 ein „neues“ „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ einführte, das sich aber von dem bisherigen ex-jugoslawischen recht kaum unterschied, gilt in der Republika Srpska weiterhin das von Ex-Jugoslawien übernommenen Sachenrecht. Die Reform des Sachenrechts – seit 2005 gibt es einen neuen Gesetzentwurf für beide Entitäten – kommt nur langsam voran.
 
In dem entscheidenden Punkt, dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer, stimmen die beiden Gesetze aber überein. In beiden Entitäten gilt das sog. Reziprozitätsprinzip. Erlaubt der Staat, aus dem der potentielle Käufer kommt, den Eigentumserwerb für Staatsbürger aus Bosnien-Herzegowina, so ist auch der Eigentumserwerb in umgekehrter Richtung möglich.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerb von Eigentumswohnungen durch deutsche Staatsbürger möglich ist, während für österreichische Staatsbürger die Reziprozität mit den jeweiligen Bundesland vorher geprüft werden muss, da es hier unterschiedliche Regelungen gibt.


[1] Die dritte Entität Brčko soll wegen ihrer geringen Bedeutung hier nicht behandelt werden
 
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