Archiv für Montenegro

Veräußerung von Immobilien in Montenegro

Der Immobilien-Boom der vergangenen Jahre an der montenegrinischen Adria hat dazu beigetragen,  dass vermehrt Immobilien auch von ausländischen Eigentümern zum Verkauf angeboten werden. Für in Deutschland ansässige Verkäufer stellt sich die steuerliche Situation derzeit wie folgt dar:

  1. Deutschland hat derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro, da Montenegro nicht Rechtsnachfolger des Staates "Serbien und Montenegro" ist und ein neues Abkommen bisher nicht ratifiziert wurde.
  2. Das Besteuerungsrecht über einen etwaigen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie könnte also sowohl Montenegro als Belegenheitsstaat des Grundstücks als auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat beanspruchen.
  3. Da Montenegro derzeit Spekulationsgewinne aus Immobilienverkäufen bzw. aus "capital gains" nicht besteuert, verbleibt es bei der Besteuerung nach deutschem Recht, da in Deutschland das Welteinkommensprinzip gilt.
  4. Maßgebend ist also die Spekulationsfrist von 10 Jahren sowie die entsprechenden Vorschriften zur Ermittlung des Spekulationsgewinns nach dem deutschen Einkommensteuergesetz.

Der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Immobilien in Montenegro durch einen in Deutschland Ansässigen ist im Moment nur provisorisch geregelt, da sowohl der abkommenlose Zustand mit Montenegro als auch die fehlende Besteuerung von Spekulationsgewinnen nicht von langer Dauer sein dürften

Neues Sachenrecht in Montenegro in Kraft getreten

Durch die Verabschiedung des neuen "Gesetzes über die eigentumsrechtlichen Beziehungen" in diesem Frühjahr wurde auch der Erwerb von Immobilien in Montenegro auf eine neue rechtliche Basis gestellt.

Für Ausländer sind die Artikel 412 ff. des Gesetzes maßgebend. Danach sind die neuen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich auch auf Ausländer anzuwenden, soweit durch Gesetz oder internationalen Vertrag keine andere Regelung getroffen ist. Beschränkungen ergeben sich aber aus Artikel 415 des Gesetzes. Danach kann ein Ausländer kein Eigentum erwerben an

  1. Bodenschätzen
  2. Gütern zur Nutzung durch die Allgemeinheit
  3. landwirtschaftlicher Nutzfläche
  4. Wald und Forstflächen
  5. Kulturdenkmälern von außerordentlicher oder spezieller Bedeutung
  6. Immobilien auf dem Festlandsgürtel innerhalb von einem Kilometer (vom Meer) und auf Inseln
  7. Immobilien zum Schutz und der Sicherheit des Landes, die per Gesetz vom Immobilienerwerb durch Ausländer ausgeschlossen sind

In den Fällen 1 bis 6 kann ein Ausländer aber einen langfristigen Pachtvertrag o.ä. abschließen.

Fazit: Eine Verbesserung der gesetzlichen Lage für Ausländer ist endlich eingetreten. Nun müssen nur noch die Durchführungsbestimmungen für Grundbücher/Kataster entsprechend angewendet werden.

 

Montenegro: Flaute an der Adriaküste

Der Verkauf von Immobilien an der Adriaküste ist in Montenegro fast vollkommen zum Erliegen gekommen. Das meldet die montenegrinische Tageszeitung POBJEDA in Ihrer Ausgabe vom 7. Juni 2009. Ähnliches sei auch für die Hauptstadt Podgorica und den Norden Montenegros festzustellen.

Eine der großen Immobilienagenturen erwartet eine Stabilisierung auf dem Niveau von 2005. Derzeit kann über die tatsächlichen Immobilienpreise kaum eine Aussage gemacht werden, da sich die Transaktionen 2009 an einer Hand abzählen lassen.

Montenegrinisches Parlament debattiert über Rechte von Ausländern

Wie die Tageszeitung "Pobjeda" meldete, war der Erwerb von Eigentumswohnungen durch Ausländer am 21. Januar 2009 wiederum Gegenstand einer Parlamentsdebatte. Nach dem alarmierenden Preisverfall von Immobilien in Montenegro im letzten Jahr, der zumindest teilweise der rechtlichen Unsicherheit von Ausländern zuzuschreiben war, zeichnet sich eine zunehmende Mehrheit für die prinzipielle Gleichstellung von Ausländern und Inländer hinsichtlich des Eigentumsrechtes ab. Einschränkungen wird es aber voraussichtlich im Küstenstreifen und bei natürlichen Ressourcen geben.

Es bleibt nur zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum neuen "Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen" bald zum Abschluss kommt.

Eigentumswohnungen in Montenegro – Steuerliche Betrachtung

Beim Kauf bzw. Verkauf von Eigentumswohnungen in Montenegro spielt die Frage der Besteuerung eine wichtige Rolle. Die lokalen Steuergesetze unterscheiden nicht zwischen In- und Ausländern.  Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

STEUERRECHTLICHE BETRACHTUNG DES ERWERBS EINER EIGENTUMSWOHNUNG IN MONTENEGRO

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von neu erbauten Eigentumswohnungen unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 17 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Dagegen unterliegt die Übertragung von alten (gebrauchten) Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist zunächst der Kaufpreis. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, was in der Praxis auch geschieht.

Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen u.a. sowie Erwerbe zur Abdeckung der eigenen Wohnbedürfnisse ( 20 qm pro Person). Diese Regelung kommt für Ausländer nur in Betracht, wenn er seinen Wohnsitz in Montenegro nimmt. Außerdem ist die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung der Verwandtschaft ersten Grades steuerbefreit. Daneben gibt es noch weitere weniger bedeutende Befreiungstabestände.

Grunderwerbsteuer

Die Grundsteuer ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde und beträgt zwischen 0,08 % und 0,8 % jährlich. In der Regel beträgt die Grundsteuer auf Eigentumswohnungen 0,2 % per annum.

Internationales Steuerrecht / Spekulationsgewinne

Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen unterliegen derzeit nur im Betriebsvermögen der Gewinnsteuer in Höhe von 9 %. Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende an.

Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann sich dieser Satz vermindern. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland sieht aber keine Ermäßigung/Befreiung vor. Mit Österreich besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Im Übrigen weist das DBA mit Deutschland dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu, in den vorliegenden Fällen also Montenegro. Im Falle von Österreich liegt das Besteuerungsrecht ebenfalls bei Montenegro, wobei Österreich nach innerstaatlichen Recht eine Freistellung oder Anrechnung vornehmen kann.

Rechtliche Grundlagen zum Immobilienkauf in Montenegro

Der Immobilienkauf in Montenegro erfogt bisher nach dem „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ des ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahre 1980. Montenegro hat diese Gesetz im Rahmen der Rechtsnachfolge übernommen.

Der Erwerb von Wohneigentum ist auf Basis der Reziprozität auch für Ausländer möglich. Die Ausländer haben davon in den letzten Jahren reichlich Gebrauch gemach. Insbesondere russiche Investoren haben ganze Küstenabschnitte aufgekauft, obwohl auch bisher an dem Küstenstreifen kein Eigentum erworben werden konnte, sonder lediglich langfristige Miet- und Pachtverhältnisse erlaubt waren. Zahlreiche russische Immobilenmakler wurden auch vor Ort tätig und riesige Jumbo-Werbeplakate in russischer Sprache zieren die Küstenstraßen Montenegros.

Dieser Immobilienboom wurde 2008 plötzlich durch eine interne Anweisung der „Verwaltung für Immobilien“ gestoppt, welche die Liegenschaftsämter anwies, nur Eigentumswohnungen und Gebäudeteile einzutragen, nicht aber den Anteil am Grund und Boden, da dieser in der obigen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Diese Anweisung sollte sogar auf von Ausländern gehaltene inländischen Gesellschaften (meist GmbH) angewendet werden, welche in der Praxis zur Vermeidung evtentueller rechtlicher Probleme oft zum Immobilienerwerb gegründet wurde. Deshalb schaltete sich die Regierung ein und erließ eine Rechts-verodnung, wonach zumindest inländische Gesellschafte ihre Immobilien in das Liegenschafts-buch eintragen konnten unabhängig davon, ob die Gesellschafter In- oder Ausländer waren.

Die Rechtsunsicherheit für ausländische natürliche Person blieb indes.

Die Regierung Montenegros hatte bereits Ende 2007 einen neuen Gesetzentwurf zu den eigentums-rechtlichen Beziehungen vorgelegt. Danach sollte der Immobilienerwerb für natürliche und juristische Personen unter dem Vorbehalt der Reziprozität für Ausländer möglich sein.

Dieser liberale Gesetzentwurf wurde aber vom Parlament nicht verabschiedet und es bleibt ungewiss, ob die im dritten Versuch Ende 2008 im Parlament gelingt.

Sie dazu auch den Artikel auf www.immobilienerwerb-me.de

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