Je größer die Anzahl der ausländischen Eigentümer von Immobilien in Kroatien wird, desto häufiger wird auch die Anzahl der Immobilienverkäufe.
Leider gibt es beim Immobilienverkauf einige Fallstricke, die rechtszeitig beseite geschafft werden sollten. Aus der Sicht eines Eigentümers aus Deutschland sollte Folgendes beachtet werden:
- Wo ist die Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Kroatien gegeben?
- Liegt der Ankauf des Grundstücks länger als drei Jahre zurück?
- Liegt der Ankauf sogar länger als 10 Jahre zurück?
Grundsätzlich hat der Belegenheitsstaat nach dem DBA Deutschland - Kroatien das Besteuerunngsrecht, bei einem Immobilienverkauf also Kroatien.
Kroatien kennt einer Spekulationsfrist von drei Jahre bei der Veräußerung von Grundstücken. Nur innerhalb dieses Zeitraum erhebt Kroatien Einkommensteuer auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn.
Der Ansässigkeitsstaat - hier Deutschland - hat aber nach dem DBA das Recht, den an sich steuerfreien Veräußerungsgewinn bei der Anwendung des Steuersatzes der restlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Deutschland nimmt von diesem Recht Gebrauch und wendet diese Regelung des Progressionsvorbehalts auf einen Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf in Kroatien an.
Der Progressionsvorbehalt findet aber keine Anwendung mehr, wenn auch nach deutschen Einkommensteuerrecht die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Dies ist nach Ablauf von 10 Jahren der Fall. Wer also seinen Veräußerungsgewinn gänzlich steuerfrei vereinnahmen möchte, sollte auch darauf achten, dass auch die 10-Jahres-Frist beim Verkauf vorüber ist.
Tags: DBA, Doppelbesteuerungsabkommen, Immobilienveräußerung, Immobilienverkauf, Progressionsvorbehalt, Spekulationsfrist, Veräußerungsgewinn

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