Eigentumswohnungen

Veräußerung von Immobilien in Serbien

Ist ein Ausländer (Deutscher) Eigentümer einer Immobilie in Serbien, so stellt sich naturgemäß auch die Frage einer eventuellen Veräußerung. An dieser Stelle soll nur auf die steuerlichen Aspekte eingegangen werden.

Da zwischen Deutschland und Serbien das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ex-Jugoslawien weiterhin gültig ist, ist zunächst zu püfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Gemäß Artikel 14 Nr. 1 DBA können die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken in dem Belegenheitsstaat besteuert werden, d.h. das Besteuerungsrecht liegt bei Serbien.

In Serbien werden Veräußerungsgewinn aus Immobilien als sog. "capital gains" besteuert. Bei Zahlungen eines Ansässigen (in Serbien) an einen Ausländer (hier Deutschen) wird zu diesem Zweck eine Quellensteuer von 20 % erhoben, die Abgeltungswirkung hat.

Es ist schließlich eine Frage der vertraglichen Vereinbarung, ob ein Nettoverkaufspreis - nach Abzug der Quellensteuer - oder ein Bruttoverkaufspreis vereinbart wird. Auch im Hinblick auf andere Steuern - z.B. der Grunderwerbsteuer - dürfte die Vereinbarung eines Bruttoentgelts transparenter sein.

Deutschland hat den Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer freizustellen, doch behält es einen Progressionsvorbehalt, soweit die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung erfolgt.

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