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Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina

 

Der Erwerb von Eigentumswohnungen in Bosnien und Herzegowina
 
Der Immobilienmarkt für Ausländer in Bosnien und Herzegowina (BuH) hängt gegenüber dem in Kroatien oder gar Slowenien in seiner Entwicklung meilenweit zurück. Zum einen ist das touristische Potential des Landes mit nur ein Dutzend Kilometer Adria-Küste – das Inland ist touristisch noch weitgehend unerschlossen – bisher sehr begrenzt, zum anderen ist die gesetzliche Lage unbefriedigend, da die gesetzlichen Grundlagen im Sachenrecht nicht gesamtstaatlich geregelt sind, sondern lediglich auf Entitätsebene[1].
 
Während die Föderation 1998 ein „neues“ „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ einführte, das sich aber von dem bisherigen ex-jugoslawischen recht kaum unterschied, gilt in der Republika Srpska weiterhin das von Ex-Jugoslawien übernommenen Sachenrecht. Die Reform des Sachenrechts – seit 2005 gibt es einen neuen Gesetzentwurf für beide Entitäten – kommt nur langsam voran.
 
In dem entscheidenden Punkt, dem Erwerb von Immobilien durch Ausländer, stimmen die beiden Gesetze aber überein. In beiden Entitäten gilt das sog. Reziprozitätsprinzip. Erlaubt der Staat, aus dem der potentielle Käufer kommt, den Eigentumserwerb für Staatsbürger aus Bosnien-Herzegowina, so ist auch der Eigentumserwerb in umgekehrter Richtung möglich.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass der Erwerb von Eigentumswohnungen durch deutsche Staatsbürger möglich ist, während für österreichische Staatsbürger die Reziprozität mit den jeweiligen Bundesland vorher geprüft werden muss, da es hier unterschiedliche Regelungen gibt.


[1] Die dritte Entität BrÄko soll wegen ihrer geringen Bedeutung hier nicht behandelt werden
 

Eigentumswohnungen in Kroatien

Obwohl es durch die Vielzahl der An- und Verkäufe von Eigentumswohnungen und Apartments durch Ausländer in Kroatien reichlich praktische Erfahrung gibt, bleiben dennoch einige Unwägbarkeiten bei der Steuerplanung erhalten. Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

Steuerliche Aspekte des Erwerbs von Eigentumswohnungen in Kroatien

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von neuen Eigentumswohnungen (Neubauten) unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Ledigliche der ideele Anteil an Grund und Boden fällt unter die Grunderwerbsteuer. Dagegen unterliegt die Übertragung von alten (gebrauchten) Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage.

Als Bemessungsgrundlage kommt zunächst der Kaufpreis in Betracht. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht wird. Problematisch ist oft die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude, wenn dies im Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.
Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen (z.B. Rotes Kreuz) u.a. sowie Erwerbe zur Regelung der eigenen persönlichen Wohnungsfrage ( seit 2003). Außerdem ist die Einbringung von Eigentumswohnungen als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Daneben gibt es noch weitere  Befreiungstabestände.

Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegen in Kroatien nur inländische Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder vermietet werden. Besteuert werden die bebauten Quadratmeter Nutzfläche. Die Bemessungsgrundlage ist kommunal unterschiedlich und beträgt jährlich 5 bis 15 HRK pro/qm Nutzfläche % per annum.

Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Eigentumswohnungen gibt es eine Vereinfachungsregelung, nach der fiktiv 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Alternativ dazu kann eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.
Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Immobilien unterliegen derzeit im Privatvermögen der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als drei Jahre vergangen sind. Der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn beträgt zwischen 15 und 45  % je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Im Betriebsvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn der Regelbesteuerung, d.h. dem üblichen (Gewinn-) Steuersatz von 20 %.

Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt derzeit keine Kapitalertragsteuer an.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von Kroatien mit Deutschland weist das Besteuerungsrecht aus der Vermietung / Verpachtung bzw. Veräußerung von Immobilien dem Belegenheitsstaat zu.

Gleiches gilt für die DBA Österreich-Kroatien bzw. Schweiz-Kroatien.
 

Eigentumswohnungen in Montenegro – Steuerliche Betrachtung

Beim Kauf bzw. Verkauf von Eigentumswohnungen in Montenegro spielt die Frage der Besteuerung eine wichtige Rolle. Die lokalen Steuergesetze unterscheiden nicht zwischen In- und Ausländern.  Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

STEUERRECHTLICHE BETRACHTUNG DES ERWERBS EINER EIGENTUMSWOHNUNG IN MONTENEGRO

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von neu erbauten Eigentumswohnungen unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 17 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Dagegen unterliegt die Übertragung von alten (gebrauchten) Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist zunächst der Kaufpreis. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, was in der Praxis auch geschieht.

Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen u.a. sowie Erwerbe zur Abdeckung der eigenen Wohnbedürfnisse ( 20 qm pro Person). Diese Regelung kommt für Ausländer nur in Betracht, wenn er seinen Wohnsitz in Montenegro nimmt. Außerdem ist die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung der Verwandtschaft ersten Grades steuerbefreit. Daneben gibt es noch weitere weniger bedeutende Befreiungstabestände.

Grunderwerbsteuer

Die Grundsteuer ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde und beträgt zwischen 0,08 % und 0,8 % jährlich. In der Regel beträgt die Grundsteuer auf Eigentumswohnungen 0,2 % per annum.

Internationales Steuerrecht / Spekulationsgewinne

Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen unterliegen derzeit nur im Betriebsvermögen der Gewinnsteuer in Höhe von 9 %. Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende an.

Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann sich dieser Satz vermindern. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland sieht aber keine Ermäßigung/Befreiung vor. Mit Österreich besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Im Übrigen weist das DBA mit Deutschland dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu, in den vorliegenden Fällen also Montenegro. Im Falle von Österreich liegt das Besteuerungsrecht ebenfalls bei Montenegro, wobei Österreich nach innerstaatlichen Recht eine Freistellung oder Anrechnung vornehmen kann.

Rechtliche Grundlagen zum Immobilienkauf in Montenegro

Der Immobilienkauf in Montenegro erfogt bisher nach dem „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ des ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahre 1980. Montenegro hat diese Gesetz im Rahmen der Rechtsnachfolge übernommen.

Der Erwerb von Wohneigentum ist auf Basis der Reziprozität auch für Ausländer möglich. Die Ausländer haben davon in den letzten Jahren reichlich Gebrauch gemach. Insbesondere russiche Investoren haben ganze Küstenabschnitte aufgekauft, obwohl auch bisher an dem Küstenstreifen kein Eigentum erworben werden konnte, sonder lediglich langfristige Miet- und Pachtverhältnisse erlaubt waren. Zahlreiche russische Immobilenmakler wurden auch vor Ort tätig und riesige Jumbo-Werbeplakate in russischer Sprache zieren die Küstenstraßen Montenegros.

Dieser Immobilienboom wurde 2008 plötzlich durch eine interne Anweisung der „Verwaltung für Immobilien“ gestoppt, welche die Liegenschaftsämter anwies, nur Eigentumswohnungen und Gebäudeteile einzutragen, nicht aber den Anteil am Grund und Boden, da dieser in der obigen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Diese Anweisung sollte sogar auf von Ausländern gehaltene inländischen Gesellschaften (meist GmbH) angewendet werden, welche in der Praxis zur Vermeidung evtentueller rechtlicher Probleme oft zum Immobilienerwerb gegründet wurde. Deshalb schaltete sich die Regierung ein und erließ eine Rechts-verodnung, wonach zumindest inländische Gesellschafte ihre Immobilien in das Liegenschafts-buch eintragen konnten unabhängig davon, ob die Gesellschafter In- oder Ausländer waren.

Die Rechtsunsicherheit für ausländische natürliche Person blieb indes.

Die Regierung Montenegros hatte bereits Ende 2007 einen neuen Gesetzentwurf zu den eigentums-rechtlichen Beziehungen vorgelegt. Danach sollte der Immobilienerwerb für natürliche und juristische Personen unter dem Vorbehalt der Reziprozität für Ausländer möglich sein.

Dieser liberale Gesetzentwurf wurde aber vom Parlament nicht verabschiedet und es bleibt ungewiss, ob die im dritten Versuch Ende 2008 im Parlament gelingt.

Sie dazu auch den Artikel auf www.immobilienerwerb-me.de

Willkommen bei Eigentumswohnungen.me !

Sie fragen sich vielleicht, wozu die Domain-Endung .me dienen soll oder kennen diese überhaupt nicht!? Es ist die neue Länderkennung für Montenegro, die ganz bewusst für diese Webseite gewählt wurde. Das Thema hier sollen Eigentumswohnungen und andere Immobilien in Montenegro und den anderen Staaten sein, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind. Genauer gesagt, soll der Fokus auf den Erwerb und Besitz solcher Immobilien durch Ausländer aus dem deutschsprachigen Raum gerichtet werden. Jeder, der einmal dort seinen Urlaub verbracht hat, kennt die bezaubernden Landschaften in dieser Ecke Europas und mancher hat zumindest schon damit geliebäugelt, ein Apartment, Ferienhaus oder etwas ähnliches als Eigentümer zu erwerben. Durch die Mannigfaltigkeit, der nach dem Zerfalls Jugoslawien in diesem Raum entstandenen Rechts-systeme, ergeben sich aber zahlreiche Fragen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht, welche auf dem Weg zur eigenen Immobilie geklärt werden müssen. Eigentumswohnungen.me soll dazu beitragen, dass diese Fragen – durch eine unabhängige und unvoreingenommene – Betrachtung etwas aufgehellt werden. Wir freuen uns auch auf Ihre Beträge und Kommentare. Ihr INTERDOC-Team

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