Tag Archiv für Immobilienerwerb

Neues Sachenrecht in Montenegro in Kraft getreten

Durch die Verabschiedung des neuen "Gesetzes über die eigentumsrechtlichen Beziehungen" in diesem Frühjahr wurde auch der Erwerb von Immobilien in Montenegro auf eine neue rechtliche Basis gestellt.

Für Ausländer sind die Artikel 412 ff. des Gesetzes maßgebend. Danach sind die neuen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich auch auf Ausländer anzuwenden, soweit durch Gesetz oder internationalen Vertrag keine andere Regelung getroffen ist. Beschränkungen ergeben sich aber aus Artikel 415 des Gesetzes. Danach kann ein Ausländer kein Eigentum erwerben an

  1. Bodenschätzen
  2. Gütern zur Nutzung durch die Allgemeinheit
  3. landwirtschaftlicher Nutzfläche
  4. Wald und Forstflächen
  5. Kulturdenkmälern von außerordentlicher oder spezieller Bedeutung
  6. Immobilien auf dem Festlandsgürtel innerhalb von einem Kilometer (vom Meer) und auf Inseln
  7. Immobilien zum Schutz und der Sicherheit des Landes, die per Gesetz vom Immobilienerwerb durch Ausländer ausgeschlossen sind

In den Fällen 1 bis 6 kann ein Ausländer aber einen langfristigen Pachtvertrag o.ä. abschließen.

Fazit: Eine Verbesserung der gesetzlichen Lage für Ausländer ist endlich eingetreten. Nun müssen nur noch die Durchführungsbestimmungen für Grundbücher/Kataster entsprechend angewendet werden.

 

Rechtliche Grundlagen zum Immobilienkauf in Montenegro

Der Immobilienkauf in Montenegro erfogt bisher nach dem „Gesetz über die eigentumsrechtlichen Beziehungen“ des ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahre 1980. Montenegro hat diese Gesetz im Rahmen der Rechtsnachfolge übernommen.

Der Erwerb von Wohneigentum ist auf Basis der Reziprozität auch für Ausländer möglich. Die Ausländer haben davon in den letzten Jahren reichlich Gebrauch gemach. Insbesondere russiche Investoren haben ganze Küstenabschnitte aufgekauft, obwohl auch bisher an dem Küstenstreifen kein Eigentum erworben werden konnte, sonder lediglich langfristige Miet- und Pachtverhältnisse erlaubt waren. Zahlreiche russische Immobilenmakler wurden auch vor Ort tätig und riesige Jumbo-Werbeplakate in russischer Sprache zieren die Küstenstraßen Montenegros.

Dieser Immobilienboom wurde 2008 plötzlich durch eine interne Anweisung der „Verwaltung für Immobilien“ gestoppt, welche die Liegenschaftsämter anwies, nur Eigentumswohnungen und Gebäudeteile einzutragen, nicht aber den Anteil am Grund und Boden, da dieser in der obigen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Diese Anweisung sollte sogar auf von Ausländern gehaltene inländischen Gesellschaften (meist GmbH) angewendet werden, welche in der Praxis zur Vermeidung evtentueller rechtlicher Probleme oft zum Immobilienerwerb gegründet wurde. Deshalb schaltete sich die Regierung ein und erließ eine Rechts-verodnung, wonach zumindest inländische Gesellschafte ihre Immobilien in das Liegenschafts-buch eintragen konnten unabhängig davon, ob die Gesellschafter In- oder Ausländer waren.

Die Rechtsunsicherheit für ausländische natürliche Person blieb indes.

Die Regierung Montenegros hatte bereits Ende 2007 einen neuen Gesetzentwurf zu den eigentums-rechtlichen Beziehungen vorgelegt. Danach sollte der Immobilienerwerb für natürliche und juristische Personen unter dem Vorbehalt der Reziprozität für Ausländer möglich sein.

Dieser liberale Gesetzentwurf wurde aber vom Parlament nicht verabschiedet und es bleibt ungewiss, ob die im dritten Versuch Ende 2008 im Parlament gelingt.

Sie dazu auch den Artikel auf www.immobilienerwerb-me.de

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