Tag Archiv für Kroatien

BusinessWeek sieht Kroatien und Montenegro als europäische “hot spots”

In ihrem Artikel vom 27. April 2009, fragt die BusinessWeek rhetorisch, ob die Zeit reif sei für globale Immobilien-Investments. Als europäische Hotspots für den Wiedereinstieg nach dem Preisverfall zuletzt wegen der Wirtschaftskrise werden dabei Kroatien und Montenegro genannt. Adam Challis von CB Richard Ellis in London setzt dabei besonders auf Montenegro wegen seiner unberührten Küste und den wachsenden Geschäftsverbindungen zur EU und Russland. "Montengro etabliert sich schnell als gehobenes Touristenziel" wird Challis zitiert.

Man muss vielleicht nicht so optimistisch wie die Herrschaften von der BusinessWeek sein, aber irgendwann in diesem Jahr sollte der Boden gefunden sein für einen Wiedereinstieg in diesen Ländern.

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Eigentumswohnungen in Kroatien – Zivilrecht

Der Erwerb von Eigentumswohnungen durch Ausländer in Kroatien beruht auf der Grundlage des „Gesetzes über Eigentum und anderen dinglichen Rechten“. Die einschlägigen Bestimmungen wurden zuletzt 2006 geändert, so dass der Artikel 356 Abs. 2 des Gesetzes nun lautet: „Ausländische natürliche und juristische Personen können, wenn es durch Gesetz nicht anders bestimmt ist, unter der Voraussetzung der Reziprozität Eigentum an Immobilien auf dem Gebiet der Republik Kroatien erwerben, falls der Justizminister der Republik Kroatien dazu seine Zustimmung gibt.“

Zivilrechtliche Rahmenbedingungen für den Erwerb von Eigentumswohnungen in Kroatien

Bis 2006 musste zusätzlich noch die Zustimmung des Außenministers eingeholt werden, so dass oft ein sehr langer Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Genehmigung verstrich. Da der Verkäufer in der Regel kein Interesse an langen Wartezeiten hat, musste in der Praxis meistens eine Anzahlung geleistet werden, deren Rückzahlung bei Versagung der Zustimmung zumindest gefährdet war. Aus diesem Grunde wurden auch oft in Fällen, in denen die Zustimmung grundsätzlich nicht fraglich war, sog. Zweckgesellschaften, meist in der Rechtsform einer GmbH, gegründet, welche als inländische Personen der Zustimmung zum Kauf nicht bedurften. Dies führt zwar zu steuerlichen Nachteilen, der die Veräußerung der Eigentumswohnung auch außerhalb der Spekulationsfrist von drei Jahren der Besteuerung unterliegt,  und sorgt für einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. In Fällen fehlender Reziprozität mit dem Herkunftsland lässt sich eine solche Variante aber kaum vermeiden. Auch wenn die Zustimmungprozedur 2006 vereinfacht wurde, sind immer noch lange Wartezeiten bei der Einholung der Zustimmung üblich. Das kroatische Justizministerium hat ein Merkblatt in deutscher Sprache herausgebracht, in dem die Antragsprozedur detailliert beschrieben wird: Merkblatt zum Erwerb vonEigentumswohnungen in Kroatien. In den Fällen fehlender Reziprozität kann man sich den Antrag sparen und gleich die Gründung einer Zweckgesellschaft ins Auge fassen. Nach Angaben des Justizministeriums besteht mit Deutschland uneingeschränkte Reziprozität, mit Österreich hängt die Reziprozität von den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes ab und mit der Schweiz ist die Reziprozität gegeben, wenn eine Schweizer natürliche Person ihren ständigen Aufenthalt in Kroatien hat.

Eigentumswohnungen in Kroatien

Obwohl es durch die Vielzahl der An- und Verkäufe von Eigentumswohnungen und Apartments durch Ausländer in Kroatien reichlich praktische Erfahrung gibt, bleiben dennoch einige Unwägbarkeiten bei der Steuerplanung erhalten. Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

Steuerliche Aspekte des Erwerbs von Eigentumswohnungen in Kroatien

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer

Der Erwerb von neuen Eigentumswohnungen (Neubauten) unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Ledigliche der ideele Anteil an Grund und Boden fällt unter die Grunderwerbsteuer. Dagegen unterliegt die Übertragung von alten (gebrauchten) Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage.

Als Bemessungsgrundlage kommt zunächst der Kaufpreis in Betracht. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht wird. Problematisch ist oft die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude, wenn dies im Kaufvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.
Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen (z.B. Rotes Kreuz) u.a. sowie Erwerbe zur Regelung der eigenen persönlichen Wohnungsfrage ( seit 2003). Außerdem ist die Einbringung von Eigentumswohnungen als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Daneben gibt es noch weitere  Befreiungstabestände.

Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegen in Kroatien nur inländische Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder vermietet werden. Besteuert werden die bebauten Quadratmeter Nutzfläche. Die Bemessungsgrundlage ist kommunal unterschiedlich und beträgt jährlich 5 bis 15 HRK pro/qm Nutzfläche % per annum.

Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Eigentumswohnungen gibt es eine Vereinfachungsregelung, nach der fiktiv 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Alternativ dazu kann eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.
Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Immobilien unterliegen derzeit im Privatvermögen der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als drei Jahre vergangen sind. Der Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn beträgt zwischen 15 und 45  % je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Im Betriebsvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn der Regelbesteuerung, d.h. dem üblichen (Gewinn-) Steuersatz von 20 %.

Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt derzeit keine Kapitalertragsteuer an.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von Kroatien mit Deutschland weist das Besteuerungsrecht aus der Vermietung / Verpachtung bzw. Veräußerung von Immobilien dem Belegenheitsstaat zu.

Gleiches gilt für die DBA Österreich-Kroatien bzw. Schweiz-Kroatien.
 

Willkommen bei Eigentumswohnungen.me !

Sie fragen sich vielleicht, wozu die Domain-Endung .me dienen soll oder kennen diese überhaupt nicht!? Es ist die neue Länderkennung für Montenegro, die ganz bewusst für diese Webseite gewählt wurde. Das Thema hier sollen Eigentumswohnungen und andere Immobilien in Montenegro und den anderen Staaten sein, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind. Genauer gesagt, soll der Fokus auf den Erwerb und Besitz solcher Immobilien durch Ausländer aus dem deutschsprachigen Raum gerichtet werden. Jeder, der einmal dort seinen Urlaub verbracht hat, kennt die bezaubernden Landschaften in dieser Ecke Europas und mancher hat zumindest schon damit geliebäugelt, ein Apartment, Ferienhaus oder etwas ähnliches als Eigentümer zu erwerben. Durch die Mannigfaltigkeit, der nach dem Zerfalls Jugoslawien in diesem Raum entstandenen Rechts-systeme, ergeben sich aber zahlreiche Fragen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht, welche auf dem Weg zur eigenen Immobilie geklärt werden müssen. Eigentumswohnungen.me soll dazu beitragen, dass diese Fragen – durch eine unabhängige und unvoreingenommene – Betrachtung etwas aufgehellt werden. Wir freuen uns auch auf Ihre Beträge und Kommentare. Ihr INTERDOC-Team

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