Tag Archiv für Spekulationsfrist

Veräußerung von Immobilien in Montenegro

Der Immobilien-Boom der vergangenen Jahre an der montenegrinischen Adria hat dazu beigetragen,  dass vermehrt Immobilien auch von ausländischen Eigentümern zum Verkauf angeboten werden. Für in Deutschland ansässige Verkäufer stellt sich die steuerliche Situation derzeit wie folgt dar:

  1. Deutschland hat derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Montenegro, da Montenegro nicht Rechtsnachfolger des Staates "Serbien und Montenegro" ist und ein neues Abkommen bisher nicht ratifiziert wurde.
  2. Das Besteuerungsrecht über einen etwaigen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie könnte also sowohl Montenegro als Belegenheitsstaat des Grundstücks als auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat beanspruchen.
  3. Da Montenegro derzeit Spekulationsgewinne aus Immobilienverkäufen bzw. aus "capital gains" nicht besteuert, verbleibt es bei der Besteuerung nach deutschem Recht, da in Deutschland das Welteinkommensprinzip gilt.
  4. Maßgebend ist also die Spekulationsfrist von 10 Jahren sowie die entsprechenden Vorschriften zur Ermittlung des Spekulationsgewinns nach dem deutschen Einkommensteuergesetz.

Der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Immobilien in Montenegro durch einen in Deutschland Ansässigen ist im Moment nur provisorisch geregelt, da sowohl der abkommenlose Zustand mit Montenegro als auch die fehlende Besteuerung von Spekulationsgewinnen nicht von langer Dauer sein dürften

Besteuerung von Immobilienverkäufen in Kroatien

Je größer die Anzahl der ausländischen Eigentümer von Immobilien in Kroatien wird, desto häufiger wird auch die Anzahl der Immobilienverkäufe.

Leider gibt es beim Immobilienverkauf einige Fallstricke, die rechtszeitig beseite geschafft werden sollten. Aus der Sicht eines Eigentümers aus Deutschland sollte Folgendes beachtet werden:

  1. Wo ist die Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Kroatien gegeben?
  2. Liegt der Ankauf des Grundstücks länger als drei Jahre zurück?
  3. Liegt der Ankauf sogar länger als 10 Jahre zurück? 

Grundsätzlich hat der Belegenheitsstaat nach dem DBA Deutschland – Kroatien das Besteuerunngsrecht, bei einem Immobilienverkauf also Kroatien.

Kroatien kennt einer Spekulationsfrist von drei Jahre bei der Veräußerung von Grundstücken. Nur innerhalb dieses Zeitraum erhebt Kroatien Einkommensteuer auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn.

Der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – hat aber nach dem DBA das Recht, den an sich steuerfreien Veräußerungsgewinn bei der Anwendung des Steuersatzes der restlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Deutschland nimmt von diesem Recht Gebrauch und wendet diese Regelung des Progressionsvorbehalts auf einen Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf in Kroatien an.

Der Progressionsvorbehalt findet aber keine Anwendung mehr, wenn auch nach deutschen Einkommensteuerrecht die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Dies ist nach Ablauf von 10 Jahren der Fall. Wer also seinen Veräußerungsgewinn gänzlich steuerfrei vereinnahmen möchte, sollte auch darauf achten, dass auch die 10-Jahres-Frist beim Verkauf vorüber ist. 

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