Tag Archiv für Steuersatz

Immobilienverkauf in der Föderation Bosnien und Herzegowina

Obwohl sich die Zahl der Grundstückseigentümer aus Deutschland in der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) – die rechtlichen Vorschriften der Republika Srpska sind davon abweichend – noch in Grenzen hält, kommt es zu gelegentlichen Veräußerungen von Grundstücken.

Auch für den Staat Bosnien und Herzegowina - und damit auch für die Entität der Föderation Bosnien-Herzegowina – gilt das ex-jugoslawische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weiter. Das Besteuerungsrecht liegt nach Artikel 14 Nr. 1 bei Bosnien-Herzegowina.

In der FBuH werden Einkünfte aus dem Immobilienverkauf gemäß Artikel 20 Abs. 4 EStG (FBuH) wie folgt besteuert:

  • Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert in Verkaufszeitpunkt und den Anschaffungskosten  (modifiziert um den entsprechenden Index der Erzeugerpreise)
  • Der anzwendende Steuersatz beträgt 10 %
  • Die selbst errechnete Einkommensteuer ist gemäß Artikel 32 Abs. 4 EStG ist am Tag des Zahlungseingang oder am Folgetag an die Finanzverwaltung abzuführen

Deutschland wiederum stellt den Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer frei, doch gilt innerhalb der 10-Jahresfrist für Spekulationsgewinne der Progressionsvorbehalt. 

 

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