Tag Archiv für Veräußerungsgewinn

Veräußerung von Immobilien in Serbien

Ist ein Ausländer (Deutscher) Eigentümer einer Immobilie in Serbien, so stellt sich naturgemäß auch die Frage einer eventuellen Veräußerung. An dieser Stelle soll nur auf die steuerlichen Aspekte eingegangen werden.

Da zwischen Deutschland und Serbien das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ex-Jugoslawien weiterhin gültig ist, ist zunächst zu püfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Gemäß Artikel 14 Nr. 1 DBA können die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken in dem Belegenheitsstaat besteuert werden, d.h. das Besteuerungsrecht liegt bei Serbien.

In Serbien werden Veräußerungsgewinn aus Immobilien als sog. "capital gains" besteuert. Bei Zahlungen eines Ansässigen (in Serbien) an einen Ausländer (hier Deutschen) wird zu diesem Zweck eine Quellensteuer von 20 % erhoben, die Abgeltungswirkung hat.

Es ist schließlich eine Frage der vertraglichen Vereinbarung, ob ein Nettoverkaufspreis – nach Abzug der Quellensteuer – oder ein Bruttoverkaufspreis vereinbart wird. Auch im Hinblick auf andere Steuern – z.B. der Grunderwerbsteuer – dürfte die Vereinbarung eines Bruttoentgelts transparenter sein.

Deutschland hat den Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuer freizustellen, doch behält es einen Progressionsvorbehalt, soweit die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung erfolgt.

Besteuerung von Immobilienverkäufen in Kroatien

Je größer die Anzahl der ausländischen Eigentümer von Immobilien in Kroatien wird, desto häufiger wird auch die Anzahl der Immobilienverkäufe.

Leider gibt es beim Immobilienverkauf einige Fallstricke, die rechtszeitig beseite geschafft werden sollten. Aus der Sicht eines Eigentümers aus Deutschland sollte Folgendes beachtet werden:

  1. Wo ist die Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Kroatien gegeben?
  2. Liegt der Ankauf des Grundstücks länger als drei Jahre zurück?
  3. Liegt der Ankauf sogar länger als 10 Jahre zurück? 

Grundsätzlich hat der Belegenheitsstaat nach dem DBA Deutschland – Kroatien das Besteuerunngsrecht, bei einem Immobilienverkauf also Kroatien.

Kroatien kennt einer Spekulationsfrist von drei Jahre bei der Veräußerung von Grundstücken. Nur innerhalb dieses Zeitraum erhebt Kroatien Einkommensteuer auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn.

Der Ansässigkeitsstaat – hier Deutschland – hat aber nach dem DBA das Recht, den an sich steuerfreien Veräußerungsgewinn bei der Anwendung des Steuersatzes der restlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Deutschland nimmt von diesem Recht Gebrauch und wendet diese Regelung des Progressionsvorbehalts auf einen Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf in Kroatien an.

Der Progressionsvorbehalt findet aber keine Anwendung mehr, wenn auch nach deutschen Einkommensteuerrecht die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Dies ist nach Ablauf von 10 Jahren der Fall. Wer also seinen Veräußerungsgewinn gänzlich steuerfrei vereinnahmen möchte, sollte auch darauf achten, dass auch die 10-Jahres-Frist beim Verkauf vorüber ist. 

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