Tag Archiv für Vermietung

Pauschalbesteuerung für die Vermietung an Reisende und Touristen in Kroatien

Die Vermietung zu touristischen Zwecken ist eine Sonderform der Vermietung und wird auch als solche steuerlich gesondert behandelt.

Um in den Genuss der Vorzüge der Pauschalbesteuerung (Einkommensteuer) zu kommen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 
  1. Vermietung von maximal 16 Betten (bis 2006 – 20 Betten) an Reisende und Touristen
  2. Natürliche Person ohne angemeldetes (Klein-) Gewerbe
  3. Zustimmung der Gemeinde zur Ausübung einer touristischen Tätigkeit im Haushalt
  4. Keine Umsatzsteuerpflicht (Jahresumsatz < 85.000 HRK)
  5. Keine Führung von Geschäftsbüchern
 
Die Pauschalbesteuerung ergibt sich folgendermaßen:
 
Zahl der Betten x Betrag der Pauschalsteuer pro Bett x Koeffizient der touristischen Region = jährliche Pauschalsteuer
 
Der Betrag der Pauschalsteuer pro Bett beträgt 300 HRK.
Der Koeffizient der Region beträgt maximal 1,0 (Klasse A); in den Klassen B, C, D beträgt der Koeffizient 0,85 bzw. 0,70 bzw. 0,50.
 
Aus der Berechnung ergibt sich offensichtlich, dass die Pauschalbesteuerung in der Regel günstiger ist als die Besteuerung aufgrund einer Jahresüberschussrechung basierend auf den geführten Geschäftsbüchern. Lediglich in sehr ertragsschwachen bzw. Verlustfällen führt die einkommensteuerliche Regelbesteuerung zu einer niedrigeren Steuerlast.
 
Allerdings gilt es auch außersteuerliche Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. die Kategorisierung der Unterkunft, die eine zusätzliche administrative Belastung darstellen.

Besteuerung von Mieteinnahmen in Kroatien

Als Inhaber einer Eigentumswohnung oder sonstigen Immobilie in Kroatien stellt sich oft die Frage: Was tun mit den Räumlichkeiten, wenn man nur einen Bruchteil des Jahres selbst anwesend ist.

Eine Vermietung von Zimmern/Apartments ist oft nur während der kurzen touristischen Saison möglich und soll deswegen an anderer Stelle behandelt werden.

Verbleibt also die längerfristige  Vermietung zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken.

Die Vermietung von Wohnungen muss – anders als in Deutschland – beim Finanzamt angemeldet und der Mietvertrag vorgelegt werden. Aufgrund des Mietvertrages setzt das Finanzamt sofort die – meist vierteljährlichen – Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest. Auch die Mieteinkünfte von Ausländern unterliegen der kroatischen Einkommensteuer, da bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel das Belegenheitsprinzip für Immobilien gilt; gibt es kein DBA , so verfügt Kroatien ohnehin über das Besteuerungsrecht.

Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum - unabhängig von der Höhe des Mietzinses – unbeachtlich. Der Vermieter muss sich also nicht für die Mehrwertsteuer (PDV) registrieren lassen.

Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken - gesonderte Voraussetzugen sind zu beachten – oder als Büroraum – ist in den unteren Geschossen meist ohne gesonderte Erlaubnis möglich – ist allerdings zu beachten, dass beim Überschreiten der "Kleinunternehmer-"Grenze in Höhe von 85.000 HRK (ca. 12.000 €) jährlich eine Pflicht zur Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger besteht. Darüber hinaus müssen rechtlich ordnungsgemäße Rechnungen – zusätzlich zum Mietvertrag – ausgestellt werden und die Umsatzsteuer gleichzeitig mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Mieteinnahmen auf einem gesonderten Girokonto zu vereinnahmen sind, auf welches die Finanzverwaltung ungehinderten Zutritt hat.

Wegen der relativen Kompliziertheit der Angelegenheit ist dringend die Hinzuziehung eines Steuerberaters zu empfehlen.

 

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